Häufig gestellte Fragen



Laut Urheberrechtsgesetz ist es im schulischen Kontext erlaubt, Ausschnitte zu verwenden. Allerdings legt es nicht fest, was genau ein Ausschnitt ist. 

 

Die Initianten empfehlen Ihnen die folgenden Richtlinien:

  • Bücher und E-Books: Es dürfen einzelne Seiten oder Kapitel, nicht aber mehrere zusammenhängende Kapitel oder das gesamte Werk vervielfältigt werden.
  • Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften, einzelne Beiträge in Sammelwerken: dürfen genutzt werden.
  • Abbildungen, visuelle und audiovisuelle Medien: dürfen genutzt werden.
  • Musiknoten: Es dürfen ganze Lieder, nicht aber ganze Notenbücher genutzt werden.

 

Die Nutzung bezieht sich dabei auf die eigene Klasse. Voraussetzung ist immer der pädagogische Zweck des Einsatzes. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.


Zitate müssen den Zweck eines Hinweises oder einer Erläuterung erfüllen. Der Umfang sollte sich damit auf das Notwendigste beschränken. Ausserdem ist immer eine Quelle anzugeben. 


Sie dürfen diese den Schülerinnen und Schülern Ihrer Klasse abgeben. Nicht erlaubt ist hingegen die Vervielfältigung für die ganze Schule.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen ausserdem nicht ins Internet gestellt oder über soziale Netzwerke geteilt werden.


Nein. Die Regelungen betreffend Umfang und Personenkreis gelten für alle Verwendungsformen. Es spielt keine Rolle, ob Sie Kopien auf Papier abgeben, Scans verteilen oder die Inhalte digital im Intranet, in Mediatheken oder auf Lernplattformen zur Verfügung stellen.


In diesem Fall können Sie den entsprechenden Verlag kontaktieren. Wenn Sie z.B. mehrere Kapitel, nicht aber das komplette Lehrmittel verwenden möchten, kann er Ihnen eine Nutzungsgenehmigung erteilen und verrechnen.


Doch, das ist korrekt. ProLitteris verteilt die Kopierabgaben der Schulen an die Verlage. Diese decken jedoch bei Weitem nicht die tatsächlich entstandenen Kosten.


Als Lehrperson sind Sie bestrebt, Ihren Schülerinnen und Schülern adäquate Lernmaterialien zur Verfügung zu stellen. Verletzungen des Urheberrechts werden daher in den meisten Fällen nicht bewusst begangen. Sie sind aber dennoch strafbar. Das URG sieht sowohl zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Konsequenzen bis zu mehreren Tausend Schweizerfranken vor; bei gewerbsmässigem Vergehen sind die Strafen deutlich höher.


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